Satzung des Mietervereins Lichtenfels und Umgebung e.V.

--------------------------------------------------

§1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft Landesverband

  1. Der am 20.03.1961 gegründete Verein führt den Namen Mieterverein Lichtenfels und Umgebung e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter der Nr. VR 20207 eingetragen,
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayern und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen
     

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt
    1. Den Zusammenschluss aller Mieter und Pächter von Lichtenfels und Umgebung mit dem Ziel, ihre Interessen in allen Bereichen des Miet- und Wohnungswesens zu wahren, fördern und zu vertreten
    2. Die Interessen der Mieter und Pächter von Lichtenfels und Umgebung durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen
    3. Eine soziale und ökologische Wohnungs- und Mietpolitik in Gemeinden, Land und Bund zu verwirklichen, eine soziale Wohnungswirtschaft zu fördern sowie die Wohnverhältnisse zu verbessern.
  2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Aufklärungsarbeit mittels öffentlicher Bekanntmachungen
    2. Die Vertretung der Interessen der Mieter und Pächter gegenüber den Vermietern und Verpächtern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen
    3. Die Erteilung von kostenlosen Rechtsrat für Mitglieder und ihre Vertretung im Rahmen des Vereinszwecks.
  3. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
     

§3
Mitgliedschaft 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Mieter, Pächter und Wohnrechtsinhaber werden, soweit sie die §2 niedergelegten Ziele anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden
    1. Ehegatten, Lebenspartner und andere mit einem ordentlichen Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Personen. Diese können auf eigenen Antrag mit Zustimmung des ordentlichen Mitglieds für die Dauer des gemeinsamen Hausstands eine beitragsfreie Mitgliedschaft beantragen. Die Partnermitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Die Beendigung der Gemeinschaft bzw. die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ist unverzüglich und schriftlich dem Verein mitzuteilen. Auf Antrag kann die Partnermitgliedschaft in eine ordentliche beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt werden. Diese Regelungen gelten nicht für Wohngemeinschaften.
    2. Fördermitglied kann werden, wer den Zweck des Vereins fördern will und dessen Satzung und Beschlüsse anerkennt. Die Förderung erfolgt insbesondere durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Das Fördermitglied hat keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins, insbesondere nicht auf Rechtsberatung.
    3. Für besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft im Verein verliehen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Außerordentliche Mitglieder sind auch stimmberechtigt und wählbar.

 

  1. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft erfolgt der Beitritt in den Verein durch eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung. Der Beitritt ist vollzogen, wenn das Beitrittsgesuch durch die Vorstandschaft angenommen ist.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.  Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein muss nicht begründet werden und ist anfechtbar.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Beitrittsgesuch durch die Vorstandschaft

 

§5
Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die ordentliche wie außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, durch Vereinswechsel on einen anderen DMB angeschlossenen Mieterverein oder Tod.
  2. Partnermitgliedschaften enden darüber hinaus nach den in dieser Satzung vorgesehenen besonderen Regelungen.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch schriftliche Verzichtserklärung des Geehrten, bei Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft oder den Tod.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Vereinsämter des bisherigen Mitglieds sowie eine Ehrenmitgliedschaft.
  5. Die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt. Endet die Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres bleibt das Mitglied gleichwohl zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages verpflichtet.

§6
Kündigung der Mitgliedschaft

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss schriftlich und unterschrieben erfolgen und bis spätestens 30. September des Jahres auf der Geschäftsstelle eingegangen sein.

§7
Streichung von der Mitgliederliste

  1. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    1. Das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist
    2. Das Mitglied unbekannt verzogen ist
  2. Bei Zahlungsrückstand darf die Streichung erst ann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschuld nicht beglichen ist.

 

§8
Ausschluss eines Mitglieds

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen.
  3. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht der Berufung an den Vorstand innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss. Lässt das Mitglied die Monatsfrist verstreichen, endet die Mitgliedschaft, ansonsten endet sie mit einem bestätigenden Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Über den Ausschluss des amtierenden Vorstandsmitgliedes entscheidet auf Antrag des restlichen Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist dem auszuschließenden Vorstandsmitglied mit den ihn stützenden Gründen schriftlich mindesten zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Dem Mitglied ist auf der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gibt es lediglich eine schriftliche Stellungnahme ab, ist diese vor der Beschlussfassung zu verlesen.
  5. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Funktionen des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alles Ansprüche and den Verein

 

§9
Entlassung aus der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn das Mitglied in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins zieht, der dem Deutschen Mieterbund angehört, und dort nachweisbar eine Mitgliedschaft begründet. Geleistete Beiträge werden nicht erstattet.

 

§10
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Mitglied ist berechtigt folgende Leistungen des Vereins ins Anspruch zu nehmen:
    1. Kostenlose Beratung und Auskunft in allen dem Satzungszweck (vgl. §2) entsprechenden wohnungsrechtlichen Angelegenheiten, mit Ausnahme von Mietstreitigkeiten von Mietern untereinander.
  2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb bestimmter Frist.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Kostendeckung und Vertretung des einzelnen Mitgliedes in Miet- und Wohnungsstreitigkeiten vor Gericht, sowie in Schlichtungsverfahren vor anerkannten Gütestellen.

 

§11
Mitgliedsbeitrag

            Bei Eintritt ist neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages und Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt

  1. Die Beitragspflicht beginnt mit der Anmeldung.
  2. Die Jahresbeiträge sind im Voraus am Anfang des Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar eines Jahres, zur Zahlung fällig.
  3. Der Vorstand erlässt eine Beitrags- und Gebührenordnung, in der die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge festgelegt sind. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Personengruppen zu gewähren. Eine Änderung der Beitragsordnung kann nicht rückwirkend erfolgen.
  4. Ehefrauen, Lebenspartner und Kinder verstorbener Mitglieder sowie Personen, die von einem auswärtigen, dem DMB angeschlossenen Verein nach Lichtenfels wechseln, haben keinen Mitgliedsbeitrag und keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Sie werden im Jahr des Todes bzw. des Zuzugs bis zum Jahresende kostenlos bersten
  5. Eine Kostenerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§12
Vorstand

Organe des Vereins sind:

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

 

§13
Satzungsmäßiger Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung je mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitglieder:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassenführer
  2. Gesetzliche Vertreter im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter 
  3. Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind.
  4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtsdauer ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  5. Ein ordnungsgemäß gewählter Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzliche uns grob fahrlässige Verletzung seiner Geschäftsführungspflichten beruht. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  7. Die Vorstandsmitglieder und Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und Dritter freigestellt, die sich persönlich auf Grund einer Tätigkeit im Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder eines sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche entweder abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die auf Grund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§14
Haftung

  1. Aus der Gewährung von Rechtsauskünften oder der Fertigstellung von Schreiben und Eingaben durch den Verein oder dessen Beauftragten stehen dem Mitglied nur dann Haftpflichtansprüche gegenüber dem Verein zu, wenn grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten nachgewiesen wird.
  2. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist grundsätzlich Sache des Mitglieds, es sei denn, der Verein hat die Fristenkontrolle von dem Mitglied übernommen und gegenüber dem Mitglied schriftlich bestätigt.

 

§15
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem zum Vorstand gehörenden Mitglied unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch Bekanntmachung im Obermain Tagblatt einberufen
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere neben den ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben 
  3. Beschlussfassung über Verfügung über das Vereinsvermögen im Ganzen oder soweit diese über einen Betrag von €2.500,-- hinausgehen (diese Einschränkungen gelten nur im Innenverhältnis)
  4. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes 
  5. Entgegennahme des Kassenberichts
  6. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer 
  7. Entlastung des Vorstandes 
  8. Wahl des Vorstandes
  9. Wahl des Rechnungsprüfers
  10. Beschlussfassung über Satzungsänderung
  11. Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Mieterbund Landesverband Bayern e.V.
  12. Beschluss über Auflösung des Vereins

§16
Anträge und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung können nur berücksichtigt werden, wenn sie so rechtzeitig beim Vorsitzenden eingehen, dass sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden können.
  2. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt miteinfacher Mehrheit, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung auf Kündigung der Mitgliedschaft beim Deutschen Mieterbund Landesverband Bayern e.V. und auf Auflösung. Hierzu ist Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Über den Gang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§17
Wählbarkeit

  1. In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und mindestens seit zwei Jahren Mitglied des Vereins sind.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 

§18
Rechnungsprüfer

  1. Gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft und für die gleiche Wahldauer sind zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung zu wählen.
  2. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, spätestens einen Monat vor der nächsten Mitgliederversammlung eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und darüber dem Vorsitzenden einen schriftlichen Bericht zu erstatten und ihn in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

§19
Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit einer Begründung versehen bei dem Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Verwendung darf ausschließlich mietrechtichen, caritativen bzw. gemeinnützigen Zwecken dienen.


§20
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der sitz des Vereins-

§21
Einsichtnahme in Satzung

Die jeweils gültige Fassung der Satzung liegt in der Geschäftsstelle aus und kann nach Voranmeldung jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.

 

 

Die Neufassung der Satzung wurde am 28.07.2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen

 

© 2026 Mieterverein Lichtenfels und Umgebung e. V. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.