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Wichtige Informationen zum Mietrecht in der Corona-Krise

  • Monika Schmid-Balzert, München
  • 13.05.2020

Das Wichtigste: Mieter müssen keine Kündigung wegen COVID-19- bedingten Mietrückständen fürchten. Theoretisch können aber Verzugszinsen oder Mahnkosten entstehen.

Etwaige Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Sind sie bis dahin nicht ausgeglichen, kann den Mietern wieder gekündigt werden.

Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass ihre Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Antworten zum Mietrecht während der Corona-Krise - kurz erklärt

1. Muss ich eine Kündigung fürchten, wenn ich ohne Einkommen nun meine Miete nicht mehr zahlen kann?

Für einen begrenzten Zeitraum wurde das vermieterseitige Kündigungsrecht eingeschränkt. Wegen COVID-19-bedingten Rückständen für Mieten für die Monate April bis Juni 2020 kann Mietern nicht gekündigt werden.

Wichtig: Die Miete für diesen Zeitraum bleibt jedoch weiterhin fällig.

Sollten die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen sein, kann allerdings wieder gekündigt werden.

2. Muss Miete in voller Höhe gezahlt werden?

Mieter bleiben weiterhin verpflichtet, fristgerecht geschuldete Miete zu zahlen, auch wenn sie im während der Krise nicht über die finanziellen Mittel dafür verfügen sollten. Dazu gehören auch die Betriebskosten oder Zuschläge für Einrichtung etc.

Nur kann eben innerhalb der nächsten 2 Jahre nicht wegen Mietrückständen aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 gekündigt werden.

Wird die Miete nicht fristgerecht geleistet, können Mieter in Verzug geraten, so dass Verzugszinsen oder gar Mahnkosten entstehen können.

3. Und wenn die Corona-Krise auch im Juli noch andauert?

Sollte sich herausstellen, dass der Zeitraum von April bis Juni 2020 nicht ausreicht, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise für Mieter von Wohnräumen oder Gewerberäumen abzufedern, kann dieser Zeitraum durch Rechtsverordnung zunächst um weitere drei Monate und dann gegebenenfalls auch noch ein weiteres Mal (dann aber nur unter Beteiligung des Bundestages) verlängert werden.

4. Gilt der Kündigungsausschluss für alle Kündigungen?

Die aktuell eingeführte Regelung berührt nur die Kündigung wegen Corona-bedingten Mietrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Aus anderen Gründen (Eigenbedarf, Verzug mit früheren Zahlungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen) sind weiterhin vermieterseitige Kündigungen möglich.

5. Was muss ich als Mieter tun, um mich während der COVID-19-Pandemie vor einer Kündigung zu schützen?

Mieter sollten dem Vermieter mitteilen, wenn sie infolge der COVID-19 Pandemie zeitweise keine Miete zahlen können. Sie müssen dies im Streitfall auch glaubhaft machen. Zur Glaubhaftmachung kann man sich entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel (Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über den Verdienstausfall) bedienen.

6. Wohnen bedeutet auch Strom, Gas, Internetanschluss und evtl. Wasserverbrauch. Was passiert, wenn ich meine Verträge nicht bezahlen kann?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt hierzu mit: Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher etwa die Energie- oder Wasserrechnung oder die Telefonrechnungen wegen der Corona-Krise nicht mehr bezahlen können, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht gleich durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und Verzugszinsen geltend machen oder den Vertrag wegen Verzug kündigen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub. Das bedeutet, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.

Wichtig: Betroffene Mieterinnen und Mieter erhalten Unterstützung bei den Verbraucherzentralen. Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz